Insolvenzverwalter & Rechtsanwälte

Wir begleiten
den Neustart.

Insolvenz
Chance
Sanierung

Unsere Kernkompetenz ist die Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen in Krise und Insolvenz.

Porträt eines Anwalts der Kanzlei mit Brille, Anzug und hellblauer Krawatte.
Porträt eines jungen Anwalts der Kanzlei mit Brille, blauem Anzug und Krawatte.
Porträt einer Anwältin der Kanzlei mit dunklen Haaren und schwarzem Blazer.
Porträt eines Anwalts der Kanzlei mit Brille, blauem Hemd und dunklem Sakko.
Wir sind Spezialisten für Insolvenzverwaltung sowie Insolvenz- und Sanierungsrecht

Presseberichte

ELATEC POWER DISTRIBUTION GmbH aus Konz setzt Wachstumskurs mit Übernahme der S&L Metallbau GmbH fort
Details
Moselstern-Gruppe sichert Standort Hotel Moselgarten in Bullay
Details
S&L Metallbau GmbH stellt Insolvenzantrag
Details
Neustart aus Kanada: beRobox knüpft an deutsche Entwicklungsarbeit an und plant Markteintritt in Deutschland und Europa
Details
Kfz-Werkstatt Auto Mertes saniert – alle Arbeitsplätze bleiben erhalten
Details
Luxuswohnprojekt Moselresidenz in Traben-Trarbach steht zum Verkauf
Details
Raskob GmbH stellt Insolvenzantrag – Busunternehmen setzt auf Fortführung und nachhaltige Sanierung
Details
Gläubiger stimmen Insolvenzplan der Fliesen-Zentrum Deutschland GmbH zu – Fortführung gesichert
Details
Zukunft für Seniorenresidenz Kylltalblick gesichert – Specht Gruppe übernimmt Pflegeeinrichtung in Jünkerath
Details
Eu-Rec GmbH stellt Insolvenzantrag
Details
Insolvente Seniorenresidenz Kylltalblick sucht Investor
Details
Hotel “BOUTIQUE HOTEL MOSELGARTEN“ stellt Insolvenzantrag
Details
Insolvenzverwalterin Fatma Kreft verstärkt Kanzlei Professor Schmidt und eröffnet neue Niederlassung in Frankfurt am Main
Details
Aus dem Pizzarestaurant in der Brotstraße 40 wird EMMYS
Details
Investorensuche für Online-Marktplatz GESUNDHEIT2000 gestartet
Details
Trierer Traditionsunternehmen LAEIS Sanitär gerettet
Details
Neustart nach der Insolvenz: BC Hotel Bad Kreuznach und Restaurant Mühlentor mit neuer Perspektive
Details
MW Transport GmbH & Co. KG – erfolgreiche Sanierung in Eigenverwaltung
Details
Investor für Windhäuser Metallverarbeitung GmbH gefunden: Weber Stahl-Anarbeitungs-Service GmbH aus Großlittgen übernimmt
Details
Fliesen-Zentrum Deutschland GmbH stellt Insolvenzantrag – Sanierung in Eigenverwaltung angestrebt
Details
KRISENFRÜHERKENNUNG

Unternehmen in der Krise

Früh handeln bedeutet Chancen erhalten, bevor aus einer Krise eine Insolvenz wird. Wir entwickeln mit Ihnen den richtigen Weg zurück in die Stabilität.

Unternehmen
NEUSTART

Verbraucherinsolvenzverfahren

Der Weg aus der Überschuldung ist möglich und wir kennen ihn. Wir begleiten Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren, bis zur wirtschaftlichen Neustart.

Ansprechpartner
Gläubigerinformationssystem

Gläubiger

Mit dem Gläubigerinformationssystem (GIS) erhalten Sie jederzeit einen Überblick über den aktuellen Stand eines Insolvenzverfahrens. Darüber hinaus können Sie Forderungen online anmelden sowie Forderungs- und Prüfungsergebnisse einsehen.

Gläubiger

Gläubigerinformationssystem

Unser digitales GIS gibt Ihnen sicheren Zugang zu allen relevanten Verfahrensinformationen.

GIS
Kontakt

Karriere bei Professor Schmidt Grünewald und Partner

Verstärken Sie unser Team!

Karriere
Der Sankt-Georgs-Brunnen auf dem Kornmarkt in Trier.
Wissen

Grundlagenskripte unserer Kanzlei

Unsere Grundlagenskripte bieten einen fundierten Einstieg in das Insolvenz- und Sanierungsrecht, verständlich, praxisorientiert und mit Fokus auf moderne Restrukturierungs- und Sanierungslösungen.

 

 

 

Sie haben Interesse an der Zusendung des Grundlagenskripts?
Bitte wenden Sie sich an presse@tbs-insolvenzverwalter.de.

Ansprechpartner
Guido Joswig
Porträt von Guido Joswig

Kanzlei-Talk – Fortbildung und Dialog

Seit dem Jahr 2016 bietet unsere Insolvenzverwalterkanzlei im Rahmen ihrer Seminar-Reihe „Kanzlei-Talk“ regelmäßig kostenfreie Informationsveranstaltungen rund um das Thema Krise und Insolvenz an. Die Veranstaltungen finden in unseren neuen Räumen am Kornmarkt in Trier statt.

 

 

 

Sollten Sie Interesse an einer unserer Veranstaltungen haben, melden Sie sich gerne bei rebeca.benra@psgp-inso.de. Auf Wunsch senden wir Ihnen weitere Informationen zu.

Ansprechpartnerin
Rebeca Benra
Porträt von Rebeca Benra
FAQ

Antworten auf häufige Fragen

Wir beantworten Ihre Fragen rund um Insolvenz und Sanierung.

Wann gilt ein Unternehmen als insolvenzgefährdet?

Viele Unternehmen geraten schleichend in eine Krise – oft ohne dass die Verantwortlichen den genauen Moment benennen können, an dem aus einem temporären Problem eine ernsthafte Gefährdung wurde.

Ein Unternehmen gilt als insolvenzgefährdet, wenn absehbar ist, dass Insolvenzgründe eintreten können – also insbesondere, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in den nächsten 24 Monaten in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nachzukommen.

Von einer drohenden Überschuldung spricht man, wenn erkennbar ist, dass der Insolvenzgrund der Überschuldung eintreten kann. Überschuldung liegt vor, wenn unter Liquidationsgesichtspunkten das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt und man nicht von einer positiven Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate ausgehen kann.

Wichtig: Viele „typische Beispiele“ aus der Praxis (z. B. bereits bestehende Rückstände bei Sozialversicherung oder Finanzamt) sind häufig kein Frühwarnzeichen mehr, sondern können bereits auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Dann geht es nicht mehr um Insolvenzgefährdung, sondern um die Frage, ob bereits eine Antragspflicht besteht.

Kann ein Unternehmen trotz Insolvenz fortgeführt werden?

Ja – und das ist in vielen Fällen das ausdrückliche Ziel des Verfahrens.

Ein Insolvenzantrag bedeutet nicht automatisch das Ende eines Unternehmens. Bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren – also in der Zeit zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung – wird der Betrieb in der Regel weitergeführt, um seinen wirtschaftlichen Wert zu erhalten. Lieferanten werden weiter bedient, Mitarbeiter weiter beschäftigt, Aufträge weiter abgewickelt.

Wichtig ist dabei: Außergerichtliche Sanierungsbemühungen können im gerichtlichen Insolvenzverfahren nicht nur fortgesetzt, sondern häufig erst wirksam umgesetzt werden. Das Insolvenzrecht stellt Instrumente zur Verfügung, mit denen sich eine Sanierung unter dem Schutz des Gerichts strukturieren und durchsetzen lässt.

Dazu gehören insbesondere:

Insolvenzgeld: Für Mitarbeiter kann für bis zu drei Monate Insolvenzgeld beantragt werden. Das stabilisiert die Liquidität und schafft Zeit für die Sanierung.

Schutz vor Einzelzwangsvollstreckung: Das Gericht kann Verwertungs- und Einziehungsmaßnahmen einzelner Gläubiger stoppen und Vollstreckungsschutz gewähren.

Gestaltungsspielraum bei Verträgen: Im Insolvenzverfahren kann der Verwalter bzw. Schuldner (je nach Verfahrensart) über die Erfüllung oder Nichterfüllung von Verträgen entscheiden (Nichterfüllungswahl). Für bestimmte Dauerschuldverhältnisse bestehen zudem Sonderkündigungsrechte, die eine schnellere Trennung von wirtschaftlich belastenden Vertragsbindungen ermöglichen.

Erleichterungen im kollektiven Arbeitsrecht: Für notwendige Personalmaßnahmen stehen im Insolvenzverfahren besondere Verfahren und Fristen zur Verfügung, um tragfähige Lösungen schneller umsetzen zu können.

Nach Verfahrenseröffnung stehen – je nach Ausgangslage – zudem die besonderen Sanierungswege offen:

Der Insolvenzplan ermöglicht die Eigensanierung unter Einbeziehung der Gläubiger.

Die übertragende Sanierung sichert den wirtschaftlichen Kern des Unternehmens durch einen Verkauf an einen neuen Träger, ohne dass Altverbindlichkeiten übernommen werden müssen.

Wann besteht eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung?

Als Geschäftsführer oder Vorstand tragen Sie persönliche Verantwortung.

Wichtig vorab: Die gesetzliche Antragspflicht gilt nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung – also insbesondere für die GmbH, die AG und die GmbH & Co. KG – also Gesellschaftsformen, bei denen keine natürliche Person als Vollhafter auftritt.

Das Gesetz verpflichtet den Geschäftsführer oder Vorstand zur Stellung eines Insolvenzantrags, sobald einer der folgenden Tatbestände vorliegt:

- Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen kann seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen. Der Antrag muss dann ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von 3 Wochen, gestellt werden.

- Überschuldung: Das Vermögen der Gesellschaft deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, und eine positive Fortführungsprognose für die nächsten 12 Monate ist nicht gegeben. Hier gilt eine Frist von 6 Wochen.

Wer diese Fristen versäumt, begeht Insolvenzverschleppung und setzt sich damit erheblichen persönlichen Risiken aus – strafrechtlich wie zivilrechtlich.

Lohnt sich eine frühzeitige Antragstellung?

Ja – und zwar eindeutig. Das zeigt die langjährige Erfahrung der Kanzlei Prof. Schmidt, Grünewald und Partner aus mehr als 1.000 begleiteten Insolvenz- und Sanierungsverfahren.

Eine Insolvenzantragstellung ist nicht erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich. Der Antrag kann bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt werden – also wenn absehbar ist, dass das Unternehmen in den nächsten 24 Monaten zahlungsunfähig wird.

Je früher der Antrag gestellt wird, desto geringer ist in der Regel der Handlungsdruck – und desto größer sind die Sanierungsmöglichkeiten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit geschaffen: um eine frühzeitige Antragstellung zu ermöglichen und damit Unternehmen die Sanierungsinstrumente der Insolvenzordnung rechtzeitig zugänglich zu machen.

Dazu gehört auch die Eigenverwaltung. Sie setzt regelmäßig voraus, dass das Unternehmen noch ausreichend steuerungsfähig ist. In der Praxis ist sie bei bereits

eingetretener Zahlungsunfähigkeit häufig schwerer erreichbar als in einer Situation, in der die Zahlungsunfähigkeit „nur“ droht.

Hinzu kommt: Eine frühzeitige Antragstellung schützt auch Sie persönlich als Geschäftsführer oder Vorstand vor einer persönlichen Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

Wann bin ich schuldenfrei?

In der Regel drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach Ablauf dieser Frist werden Sie von den verbliebenen Schulden befreit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Muss mein Arbeitgeber von der Insolvenz erfahren?

Der Insolvenzverwalter muss Ihren Arbeitgeber anschreiben, wenn Sie mit Ihrer Arbeit pfändbares Arbeitsentgelt erwirtschaften. Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter abführen.

Was passiert mit meinem Einkommen?

Nur der pfändbare Teil Ihres Einkommens fließt an den Insolvenzverwalter. Als pfändbar bezeichnet man den Teil Ihres Einkommens, der den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen zusteht. Der unpfändbare Selbstbehalt bleibt Ihnen erhalten.

Mein P-Konto ist gesperrt – was kann ich tun?

P-Konto-Sperrungen hängen regelmäßig damit zusammen, dass der unpfändbare Verfügungsrahmen überschritten bzw. zu gering angesetzt ist oder Bescheinigungen fehlen. Sie sollten in einem ersten Schritt bei Ihrem Kreditinstitut nach der Ursache der Sperrung fragen und können uns im Anschluss über unsere Verbraucherhotline (Telefonnummer IK-Telefonagent) kontaktieren.

Kontakt & Anfahrt

Gemeinsam finden wir eine passende Lösung für Ihr Anliegen.

Neben unseren Hauptstandorten in Trier und Frankfurt am Main unterhalten wir weitere Niederlassungen in Bad Kreuznach, Zell (Mosel), Idar-Oberstein, Koblenz, Langgöns, Limburg an der Lahn und Wiesbaden.

Standorte

Qualitätssiegel & Zertifizierungen

Unsere Kanzlei ist zertifiziert nach ISO 9001:2015 und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI).

Unsere Sprechzeiten:
Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 und 13:30 bis 17:00 Uhr