Verbraucherinsolvenz

Sorgfältig und verfahrensökonomisch arbeiten

Verbraucherinsolvenzverfahren stellen besondere Anforderungen an Organisation, Sorgfalt und Erfahrung. Wir bearbeiten diese Verfahren nach einheitlichen internen Standards – strukturiert, nachvollziehbar und ohne unnötige Verzögerungen.

 

Im Mittelpunkt steht für uns eine zügige, aber gründliche Verfahrensführung: Die Vermögens- und Einkommenssituation des Schuldners wird mithilfe unseres Verbraucherportals einfach verständlich und ohne Mitwirkungshemmnisse für den Schuldner erfasst. Durch klare interne Abläufe und eine konsequente Priorisierung gelingt es uns, auch eine größere Anzahl von Verfahren gleichzeitig auf hohem Niveau zu bearbeiten – ohne dass Qualität und Sorgfalt darunter leiden.

HINWEIS: Falls Sie noch kein laufendes Insolvenzverfahren haben: Melden Sie sich bitte bei einer Schuldnerberatung in Ihrer Nähe.

FAQ

Antworten auf Ihre Fragen

In der Regel drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach Ablauf dieser Frist werden Sie von den verbliebenen Schulden befreit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Insolvenzverwalter muss Ihren Arbeitgeber anschreiben, wenn Sie mit Ihrer Arbeit pfändbares Arbeitsentgelt erwirtschaften. Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter abführen.

Nur der pfändbare Teil Ihres Einkommens fließt an den Insolvenzverwalter. Als pfändbar bezeichnet man den Teil Ihres Einkommens, der den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen zusteht. Der unpfändbare Selbstbehalt bleibt Ihnen erhalten.

P-Konto-Sperrungen hängen regelmäßig damit zusammen, dass der unpfändbare Verfügungsrahmen überschritten bzw. zu gering angesetzt ist oder Bescheinigungen fehlen. Sie sollten in einem ersten Schritt bei Ihrem Kreditinstitut nach der Ursache der Sperrung fragen und können uns im Anschluss über unsere Verbraucherhotline (Telefonnummer IK-Telefonagent) kontaktieren.

Der Insolvenzverwalter ist gehalten, gegenüber einem Vermieter von privatem Wohnraum die Erklärung abzugeben, dass er Ihre Miete nicht bezahlen wird. Bestehende Mietverhältnisse laufen in der Regel trotzdem unverändert weiter, solange Sie die laufende Miete zahlen.

Die Wohlverhaltensphase endet in der Regel drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit müssen Sie Ihren Obliegenheiten nachkommen, etwa einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen und den pfändbaren Teil Ihres Einkommens abführen.

Ja — Sie sollen sogar arbeiten. Während des Verfahrens besteht die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Ihr Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze fließt in die Insolvenzmasse.

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