Unternehmen in der Krise

Früh handeln, um Chancen auf Wege aus der Krise zu wahren

Wirtschaftliche Schwierigkeiten kündigen sich selten über Nacht an. Wer früh handelt, erhält Chancen: auf Sanierung, auf Fortführung und auf den Erhalt von Arbeitsplätzen. Wir analysieren Ihre Situation, zeigen Handlungsoptionen auf und entwickeln mit Ihnen den richtigen Weg zurück in die Stabilität.

Ob Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz: Jedes Verfahren braucht einen klaren Plan und eine erfahrene Führung. Wir steuern Restrukturierungen und Insolvenzverfahren mit unternehmerischem Verständnis – für maximale Transparenz und die bestmögliche Lösung für alle Beteiligten.

Restrukturierung & Insolvenz

Sanierung und Insolvenz strukturiert zum Erfolg führen

Ob Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz: Jedes Verfahren braucht einen klaren Plan und eine erfahrene Führung. Wir steuern Restrukturierungen und Insolvenzverfahren mit unternehmerischem Verständnis – für maximale Transparenz und die bestmögliche Lösung für alle Beteiligten.

FAQ

Antworten auf Ihre Fragen

Viele Unternehmen geraten schleichend in eine Krise – oft ohne dass die Verantwortlichen den genauen Moment benennen können, an dem aus einem temporären Problem eine ernsthafte Gefährdung wurde.

Ein Unternehmen gilt als insolvenzgefährdet, wenn absehbar ist, dass Insolvenzgründe eintreten können – also insbesondere, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in den nächsten 24 Monaten in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nachzukommen.

Von einer drohenden Überschuldung spricht man, wenn erkennbar ist, dass der Insolvenzgrund der Überschuldung eintreten kann. Überschuldung liegt vor, wenn unter Liquidationsgesichtspunkten das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt und man nicht von einer positiven Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate ausgehen kann.

Wichtig: Viele „typische Beispiele“ aus der Praxis (z. B. bereits bestehende Rückstände bei Sozialversicherung oder Finanzamt) sind häufig kein Frühwarnzeichen mehr, sondern können bereits auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Dann geht es nicht mehr um Insolvenzgefährdung, sondern um die Frage, ob bereits eine Antragspflicht besteht.

Ja – und das ist in vielen Fällen das ausdrückliche Ziel des Verfahrens.

Ein Insolvenzantrag bedeutet nicht automatisch das Ende eines Unternehmens. Bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren – also in der Zeit zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung – wird der Betrieb in der Regel weitergeführt, um seinen wirtschaftlichen Wert zu erhalten. Lieferanten werden weiter bedient, Mitarbeiter weiter beschäftigt, Aufträge weiter abgewickelt.

Wichtig ist dabei: Außergerichtliche Sanierungsbemühungen können im gerichtlichen Insolvenzverfahren nicht nur fortgesetzt, sondern häufig erst wirksam umgesetzt werden. Das Insolvenzrecht stellt Instrumente zur Verfügung, mit denen sich eine Sanierung unter dem Schutz des Gerichts strukturieren und durchsetzen lässt.

Dazu gehören insbesondere:

Insolvenzgeld: Für Mitarbeiter kann für bis zu drei Monate Insolvenzgeld beantragt werden. Das stabilisiert die Liquidität und schafft Zeit für die Sanierung.

Schutz vor Einzelzwangsvollstreckung: Das Gericht kann Verwertungs- und Einziehungsmaßnahmen einzelner Gläubiger stoppen und Vollstreckungsschutz gewähren.

Gestaltungsspielraum bei Verträgen: Im Insolvenzverfahren kann der Verwalter bzw. Schuldner (je nach Verfahrensart) über die Erfüllung oder Nichterfüllung von Verträgen entscheiden (Nichterfüllungswahl). Für bestimmte Dauerschuldverhältnisse bestehen zudem Sonderkündigungsrechte, die eine schnellere Trennung von wirtschaftlich belastenden Vertragsbindungen ermöglichen.

Erleichterungen im kollektiven Arbeitsrecht: Für notwendige Personalmaßnahmen stehen im Insolvenzverfahren besondere Verfahren und Fristen zur Verfügung, um tragfähige Lösungen schneller umsetzen zu können.

Nach Verfahrenseröffnung stehen – je nach Ausgangslage – zudem die besonderen Sanierungswege offen:

Der Insolvenzplan ermöglicht die Eigensanierung unter Einbeziehung der Gläubiger.

Die übertragende Sanierung sichert den wirtschaftlichen Kern des Unternehmens durch einen Verkauf an einen neuen Träger, ohne dass Altverbindlichkeiten übernommen werden müssen.

Als Geschäftsführer oder Vorstand tragen Sie persönliche Verantwortung.

Wichtig vorab: Die gesetzliche Antragspflicht gilt nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung – also insbesondere für die GmbH, die AG und die GmbH & Co. KG – also Gesellschaftsformen, bei denen keine natürliche Person als Vollhafter auftritt.

Das Gesetz verpflichtet den Geschäftsführer oder Vorstand zur Stellung eines Insolvenzantrags, sobald einer der folgenden Tatbestände vorliegt:

- Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen kann seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen. Der Antrag muss dann ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von 3 Wochen, gestellt werden.

- Überschuldung: Das Vermögen der Gesellschaft deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, und eine positive Fortführungsprognose für die nächsten 12 Monate ist nicht gegeben. Hier gilt eine Frist von 6 Wochen.

Wer diese Fristen versäumt, begeht Insolvenzverschleppung und setzt sich damit erheblichen persönlichen Risiken aus – strafrechtlich wie zivilrechtlich.

Ja – und zwar eindeutig. Das zeigt die langjährige Erfahrung der Kanzlei Prof. Schmidt, Grünewald und Partner aus mehr als 1.000 begleiteten Insolvenz- und Sanierungsverfahren.

Eine Insolvenzantragstellung ist nicht erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich. Der Antrag kann bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt werden – also wenn absehbar ist, dass das Unternehmen in den nächsten 24 Monaten zahlungsunfähig wird.

Je früher der Antrag gestellt wird, desto geringer ist in der Regel der Handlungsdruck – und desto größer sind die Sanierungsmöglichkeiten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit geschaffen: um eine frühzeitige Antragstellung zu ermöglichen und damit Unternehmen die Sanierungsinstrumente der Insolvenzordnung rechtzeitig zugänglich zu machen.

Dazu gehört auch die Eigenverwaltung. Sie setzt regelmäßig voraus, dass das Unternehmen noch ausreichend steuerungsfähig ist. In der Praxis ist sie bei bereits

eingetretener Zahlungsunfähigkeit häufig schwerer erreichbar als in einer Situation, in der die Zahlungsunfähigkeit „nur“ droht.

Hinzu kommt: Eine frühzeitige Antragstellung schützt auch Sie persönlich als Geschäftsführer oder Vorstand vor einer persönlichen Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

Eigenverwaltung ist eine besondere Form des Insolvenzverfahrens. Anders als im Regelverfahren wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt, der die Geschäftsführung ersetzt. Stattdessen bleibt die Geschäftsleitung „am Ruder“: Sie führt die operativen Geschäfte weiter und steuert – mit professioneller Begleitung – die Restrukturierung.

Wichtig: Eigenverwaltung ist kein „Sanierungswunder“, sondern ein gerichtliches Verfahren mit klaren Regeln. Es verschafft dem Unternehmen aber einen Rahmen, in dem die Sanierungsinstrumente der Insolvenzordnung gezielt genutzt werden können – etwa um belastende Strukturen zu lösen, das Unternehmen auf einen überlebensfähigen Kern zuzuschneiden und Altverbindlichkeiten geordnet zu regeln. Die Sanierung erfolgt typischerweise entweder durch einen Insolvenzplan (Vergleich mit den Gläubigern, Mehrheiten genügen) oder durch eine übertragende Sanierung (Übertragung des fortführungsfähigen Kerns auf einen neuen Rechtsträger).

Damit die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben, bestellt das Gericht in der Eigenverwaltung einen Sachwalter. Er ist nicht verfügungsbefugt wie ein Insolvenzverwalter, überwacht aber die Geschäftsführung, berichtet an Gericht und Gläubiger und stellt sicher, dass keine Nachteile für die Gläubiger entstehen. In der Praxis wird eine Eigenverwaltung regelmäßig durch rechtliche und kaufmännische Berater (häufig mit externem CRO/Generalbevollmächtigten) begleitet.

Nicht jedes Unternehmen eignet sich für die Eigenverwaltung. Voraussetzung sind insbesondere ein tragfähiger Unternehmenskern, transparente Zahlen und eine Geschäftsleitung, der das Gericht und die Gläubiger Vertrauen schenken können. Fehlende Abschlüsse, unplausible Angaben oder der Verdacht auf Missbrauch können einer Eigenverwaltung entgegenstehen. Zudem spielt die Finanzierbarkeit eine Rolle:

Gerade kleinere Unternehmen können den zusätzlichen Beratungsaufwand nicht immer wirtschaftlich tragen.

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Ausprägung der (vorläufigen) Eigenverwaltung. Es kommt in Betracht, wenn das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist, sondern die Zahlungsunfähigkeit droht oder eine Überschuldung vorliegt, und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Für den Schutzschirm ist außerdem eine Bescheinigung einer geeigneten fachkundigen Person erforderlich, dass die Voraussetzungen vorliegen. Der Schutzschirm soll eine frühe, planvolle Sanierung unter gerichtlichem Schutz ermöglichen – inklusive einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans.

Der Insolvenzplan ist das wichtigste Instrument zur Eigensanierung – also zur Rettung eines Unternehmens in der Hand seines bisherigen Inhabers.

Vereinfacht gesagt: Anstatt das Unternehmen zu zerschlagen und die Erlöse an die Gläubiger zu verteilen, wird ein Plan erarbeitet, der festlegt, wie die Gläubiger befriedigt werden – etwa durch Teilverzicht, Stundung oder Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital. Stimmen die Gläubiger zu, kann das Unternehmen saniert aus dem Verfahren hervorgehen.

Das ist besonders dann sinnvoll, wenn:

- Das Unternehmen in der Hand des bisherigen Inhabers erhalten bleiben soll,

- oder wenn betriebsnotwendige Genehmigungen, Lizenzen oder Verträge an die Person oder die Gesellschaft des bisherigen Inhabers gebunden sind und daher nicht auf einen neuen Träger übertragen werden können.

Die Erstellung eines Insolvenzplans erfordert tiefes insolvenzrechtliches, steuerrechtliches und gesellschaftsrechtliches Fachwissen – seine erfolgreiche Umsetzung vor allem Erfahrung im Umgang mit allen Verfahrensbeteiligten.

Der Restrukturierungsplan ist das Pendant zum Insolvenzplan – mit einem entscheidenden Unterschied: Er kommt vor der Insolvenz zum Einsatz.

Seit dem Inkrafttreten des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) steht Unternehmen in der Krise ein gerichtlich begleitetes Sanierungsverfahren zur Verfügung, das ohne die Eröffnung

eines Insolvenzverfahrens auskommt. Der Restrukturierungsplan legt fest, wie Verbindlichkeiten umstrukturiert werden – und kann mit einer Mehrheit der Gläubiger auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden.

Der Vorteil: Das Verfahren ist deutlich diskreter als ein Insolvenzverfahren und beeinträchtigt das Ansehen des Unternehmens weit weniger. Der Nachteil gegenüber dem Insolvenzplan: Es können keine Arbeitsverhältnisse unter erleichterten Bedingungen umgestaltet und keine laufenden Verträge vorzeitig beendet werden. Zudem sind höhere Gläubigerzustimmungsquoten erforderlich.

Bei der übertragenden Sanierung wird das Unternehmen – oder sein wirtschaftlicher Kern – verkauft, um es von seinen Altschulden zu befreien.

Technisch handelt es sich um einen sogenannten Asset Deal: Nicht die Gesellschaft als solche, sondern ihre einzelnen Vermögensgegenstände – Maschinen, Verträge, Immobilien, der Kundenstamm – werden an einen neuen Träger übertragen. Das Unternehmen startet beim Käufer schuldenfrei neu.

Bestehende Arbeitsverhältnisse gehen dabei grundsätzlich gemäß § 613a BGB auf den Käufer über – sofern nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, etwa unter Einschaltung einer Transfergesellschaft, getroffen werden.

Wichtig zu verstehen: Die übertragende Sanierung beseitigt die Schulden, nicht aber die Ursachen der Krise. Ohne eine gleichzeitige leistungswirtschaftliche Sanierung – also die Beseitigung der eigentlichen betrieblichen Probleme – bleibt auch das übertragene Unternehmen gefährdet.

Das Team der Kanzlei Prof. Schmidt begleitet Unternehmensverkäufe umfassend: von der Identifizierung geeigneter Käufer über die Durchführung strukturierter Bieterverfahren bis hin zur Gestaltung und Verhandlung der erforderlichen Verträge.

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Ansprechpartner für Unternehmen in der Krise

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