Gläubigerrechte

    Zweckes jedes Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners.

    Daher muss sich jeder Vorschlag zum Erhalt des Schuldnerunternehmens daran messen lassen, ob er für die Gläubiger wirtschaftlich mindestens genauso günstig ist wie der Verkauf oder die Zerschlagung des Schuldnerunternehmens. Dies geschieht mit Hilfe einer Vergleichsrechnung.

    Die Gläubiger können sich in Gläubigerversammlungen oder über einen Gläubigerausschuss aktiv am Insolvenzverfahren beteiligen und haben hier Auskunfts- und Informationsrechte. So entscheiden die Gläubiger beispielsweise über die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Schuldnerunternehmens und über für das Insolvenzverfahren besonders bedeutsame Rechtshandlungen, wie

    - die Veräußerung eines Unternehmens oder eines Betriebs des Schuldners oder des Warenlagers im Ganzen,

    - die Veräußerung von Grundstücken des Schuldners aus freier Hand und

    - die Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten mit erheblichem Streitwert oder deren Vermeidung oder Beilegung durch Vergleich.

    Die Termine der Gläubigerversammlungen können sie der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de oder unserem Gläubigerinformationssystem entnehmen.

    Ein Auskunfts- und Informationsrecht einzelner Gläubiger außerhalb der vom Gericht anberaumten Gläubigerversammlungen besteht nicht, da der mit der Beantwortung von Einzelanfragen verbundene Zeit- und Personalaufwand die zügige Bearbeitung der einzelnen Insolvenzverfahren beeinträchtigen würde. Gläubiger haben aber die Möglichkeit, sich auch außerhalb von Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss anhand unseres Gläubigerinformationssystems (GIS) über Stand und Verlauf des Insolvenzverfahrens zu informieren.